Gesetzlich Krankenversicherte:
Die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) übernimmt die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung bis zum 18. Lebensjahr, falls eine Behandlungsnotwendigkeit nach dem Indikationsschema KIG (gilt seit dem 1. Januar 2002) vorliegt. Bei Patienten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden kieferorthopädische Behandlung von der GKV nur übernommen, wenn die Anomalie so ausgeprägt ist, dass die Therapie nur kombiniert kieferorthopädisch – kieferchirurgisch erfolgt.
Die Kostenübernahme erfolgt in zwei Schritten:
1. Zunächst übernimmt die gesetzliche Krankenkasse 80% (ab dem zweiten Kind 90%) der Kosten der im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung durchgeführten kieferorthopädischen Behandlung. Alle Leistungen sind begrenzt nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit. Der behandelnde Kieferorthopäde rechnet 80% der entstandenen Kosten direkt mit der Krankenkasse ab, den verbleibenden Restbetrag als vorläufigen Eigenanteil hat der Versicherte an den Kieferorthopäden zu zahlen.
2. Diesen Eigenanteil erstattet die Krankenkasse dem Versicherten als Gesamtbetrag, am Ende der Behandlung, sofern der erfolgreiche Abschluss durch den Kieferorthopäden mit Erreichen des Behandlungszieles bestätigt wird. Bei den über 18-jährigen erfolgt eine Kostenübernahme nur dann, wenn auch ein chirurgischer Eingriff nötig ist, wie oben geschildert.
Die kieferorthopädische Behandlung ist grundsätzlich begrenzt auf eine ausreichend, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung, darüber hinausgehende außervertragliche Zusatzleistungen und Wunschbehandlungen sind in jedem Umfang immer möglich, eine Erstattung der GKV gibt es nicht.
Auszug aus dem SGB V:
§ 12 Wirtschaftlichkeitsgebot
(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Privat Versicherte und Beihilfeberechtigte:Die Kostensituation bei nicht gesetzlich Versicherten ist abhängig von der Wahl und Erstattungssituation des individuell gewählten Versicherungstarifes. Alle Behandlungen werden auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte (GOÄ, GOZ) berechnet. Zur Abklärung der Leistungspflicht und Erstattungshöhe Ihrer privaten Krankenversicherung (PKV) erstelle ich gerne einen individuellen Behandlungsplan; eine Erstattung ist nicht immer in vollem Umfang gewährleistet, z.B. durch individuelle Auslegungen jeder einzelnen PKV, da keine gemeinschaftliche gesetzliche Grundlage entsprechend der GKV vorhanden ist. Entsprechende Regelungen zur Erstattung kieferorthopädischer Leistungen betreffen auch beihilfeberechtigte Patienten.Herausnehmbare kieferorthopädische Geräte kippen einzelne Zähne oder ganze Zahngruppen zur Seite, erweitern oder verkürzen den Zahnbogen.